Recht & Schiedspruch
„Der Orden unterwirft sich im Einklang mit den Gesetzen des Ritus zu Punin der Allgewalt der Zwölfgötter, doch achtet er besonders die Gebote des Herrn Boron (…)
Nur der Orden hat das Recht, Vergehen im Sinne der Ordensregeln zu bestrafen, Brüder und Schwestern auszuschliessen, zu richten und zu begnadigen. Erstreckt sich ein Vergehen auf religiöse Verfehlungen, Ketzerei, Häresie und Lästerung, so obliegt der Kirche zu Punin das Gericht über jene.
Das Fällen eines Urteils und dessen Vollstreckung an Ordensbrüdern und –schwestern obliegt einzig und in jeder Hinsicht den Schwingenträgern, deren Hand Borons Hand
ist und welche sich des besonderen Segens des Herrn Boron erfreuen (…)
Jeder Beschuldigte oder eines Verbrechens bezichtigter, der selbst ein Mitglied des Ordens ist, gilt erst als Täter überführt, wenn mindestens ein Ordensmitglied seine Tat vor dem Ordensgericht
bezeugt oder die Wahrhaftigkeit anderer Zeugen durch ein solches bekräftigt wird (…)
Das Gericht findet in ordentlicher Versammlung und unter dem Vorsitz eines Schwingenträgers statt. Ein Komtur des Ordens hat ebenfalls zugegen zu sein, als beratende und
mahnende Stimme, sowie der Ordentlichkeit halber. Ordensfremde, so denn sie nicht Zeugen oder Opfer sind, seien hiervon ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird das Gericht dem Vorsitz
des Justiziars oder des Rabens von Punin überantwortet (…)
Urteile, sei es der Bann, die Stockstrafe oder andere Busse, und besonders das Ordal, durch welches die Hand Borons spricht, vollzieht nur einer der Schwingenträger, welche die Hand Borons
sind.“
- Auszug aus der „Lex Boronia“
Busse & Vergehen
„(…)So sei gestraft, wer wider Ordnung und heilige Fügung sich der falschen Lehre zuwende, die man zu Al`Anfa preist. Ein solcherart ketzerisches Tun mag gesühnt sein mit
einem Bussgang zu den Heiligen Stätten in Punin. So denn mag sich fügen, wer bereut und dem wahren Glauben wieder dienlich sein.
So sei gestraft, wer wider Lehre und Gebot des Ordens der Folter sich bedient. Dies mag gesühnt sein mit dem Verlust der Sprache, welcherart sich der fortan Sünder gottgefällig betrage.
So sei gestraft, wer aufbegehre gegen seinen Oberen, sei es Ritter oder Komtur. Füge er sich so denn nach der Busse mit 20 Hieben, so sei ihm verziehen. Begehrt er nochmals und in wiederholtem Masse auf wider seinen Ordensherrn, so mag er 40, 80 Hiebe oder gar den Bann ertragen.
So sei gestraft, wer den Ordensbruder oder die Ordensschwester bestehle, übervorteile oder ihm oder ihr zum Nachteile handle auf jederlei Art. Die Busse sei an der Tat
gemessen und betrage wenigstens 10 Hiebe, im Falle eines Falles aber sei auch der Bann gesprochen (…)
So sei gestraft, wer sich ungehörig betrage und den Orden, wie auch den Ritus schmähe und Schande über dieselben bringe. Die Busse mag an der Tat gemessen werden und betrage wenigstens 25 Hiebe, im
schwersten Falle sei der Bann gesprochen-
Wer aber Umgang pflegt mit dem Unheiligen, sich der Nekromantie befleissigt, der Leichenschändung, dem Verkehr und der Unzucht mit Toten überführt wird oder gar, Boron bewahre, mit jenseitigen Mächten paktiere, sei der Gnade Borons zugewiesen. Dies sei vollzogen durch einen der Schwingenträger (…) In besonderen Fällen aber sei jeder Bruder und jede Schwester aufgerufen, den Deliquenten Borons Gnade zuzuführen (…)“
- Auszug aus der „Lex Boronia“
Der Bann
„(…) Ein Golgarit, welcher sich eines schweren Vergehens wider den Orden, den Heiligen Ritus zu Punin oder den Herrn Boron selbst schuldig gemacht hat, sei mit dem Bann gestraft. Der Bann ist unwiderruflich, unabänderlich und von Boron gewollt, solchermassen sei er nur vom Grossmeister oder dem Raben zu Punin verhängt, denn durch sie spricht der Wille des Herrn Boron. Nur das Ordal hebt den Bann hinweg vom Verurteilten (…)
Wer im Bann steht, sei ehrlos aller Rechte entbunden, gelte dem Orden als fremd und unrein und sei fortan gemieden. Kein Ordensmitglied darf fürderhin zu jenem Kontakt pflegen, mit ihm sprechen, speisen oder ihm Aufnahme gewähren. Alle Besitzungen des Ordens, die Heilige Stätten und jederlei Ort, an welchem sich Mitglieder des Ordens aufhalten, seien ihm verwehrt. Wird er trotz allem dort angetroffen, so vertreibe man ihn. So denn auch dies nicht fruchtet, mag er dem Ordal überantwortet werden. Besteht er die göttliche Prüfung, so sei der Bann erloschen und der Gebannte in Ehren wieder aufgenommen. Besteht er nicht, so möge Boron seiner Seele Gnade erweisen (…)“
- Auszug aus der „Lex Boronia“
Das Ordal
„(…) Das Ordal ist die höchste, weil göttliche, Prüfung. Das Ordal zeigt den Willen des Herrn Boron und nur seiner Gnade sei der Geprüfte ausgeliefert. Das Wesen des Ordal ist niemals festgelegt, denn der Herr Boron wird zu gegebener Zeit den Auserwählten verkünden, wie das Wesen des Ordal sei. So mag es dann geschehen und unter den Augen der Schwingenträger vollzogen werden. So mag der Schuldige einkehren in das Nirgendmeer, der Unschuldige dem Leben erhalten bleiben, ehrenvoll in die Hallen Borons einkehren oder nach dem Willen des Herrn Boron auf andere Art seine Schuld oder Unschuld beweisen (...)"
- Auszug aus der "Lex Boronia"